Ferienhausgäste sollten darauf achten, ob sie ihre Urlaubsimmobilie bei einer Vermittlungsagentur oder beim Veranstalter gemietet haben. Komme es in Folge von Reisemängeln zu einem Gerichtsurteil, könne eine Vermittlungsagentur nicht belangt werden. Diese trete nämlich lediglich als Vermittler auf, so der Hinweis der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht.
Der konkrete Fall drehte sich um ein Ferienhaus im Nachbarland Dänemark. Der Urlauber musste bereits in den ersten Urlaubsstunden zahlreiche Mängel feststellen, die er bereits während seiner Urlaubszeit telefonisch bei der Ferienhausagentur beanstandete. Diese distanzierte sich jedoch von den Mängeln, und argumentierte damit, dass sie für die Mängelanzeige nicht zuständig sei. Hierbei stieß die Agentur auf volle Zustimmung seitens des Chemnitzer Amtsgerichtes. Nach Auffassung des Gerichts sei die Agentur lediglich dann zu belangen, „wenn sie den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene zu erbringen“, so der Urteilsspruch.
Hiervon sei im diskutierten Fall jedoch nicht die Rede gewesen. So verwies die Vermittlungsagentur diverse Male darauf, dass sie lediglich als Vermittler der Immobilie aufgetreten sei. So wurde auch in der Buchungsbestätigung angemerkt, dass die Agentur lediglich „namens und in Vollmacht der Eigentümer „ handele. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters seien also an die Eigentümer zu richten.