In arabischen und nordafrikanischen Ländern gehört der Ausritt mit einem Kamel sehr häufig zum Begleitprogramm einer Reise. Ist ein Kamelausritt auch bei einer Pauschalreise Bestandteil des Programms und wurde vom Reiseveranstalter in sein Angebot aufgenommen, so haftet dieser auch für eventuell auftretende Schäden.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vor, welches mit dem Aktenzeichen 12 U 1296/12 versehen ist. Demnach muss der Veranstalter dafür sorgen, dass sich Touristen nicht verletzen, wenn der Ausritt auf einem Kamel von vorneherein Bestandteil des gebuchten Reiseprogramms ist.
Veranstalter muss erfahrene Kamelführer einsetzen
Mit dem Urteil gab das OLG Koblenz der Schadenersatzklage eines Urlaubers statt. Der Kläger hatte eine Pauschalreise in ein Land im Nahen Osten gebucht. Dort gehörte zum Reiseprogramm ein Ausritt mit einem Kamel. Beim Aufsteigen auf das Tier stand dieses seinerseits auf und der Tourist fiel dadurch auf den Boden. Bei diesem Sturz verletzte sich der Tourist erheblich.
Die Richter des OLG Koblenz urteilten, dass der Reiseveranstalter für ein sicheres und gefahrloses Aufsitzen des Klägers auf das Kamel hätte sorgen sollen. Im konkreten Fall hätte sich der Reiseveranstalter darüber hinaus auch um entsprechend erfahrene Kamelführer kümmern müssen.