Überbuchtes Hotel: Reiseveranstalter muss für gleichwertigen Ersatz sorgen.

Auch wenn ein Hotel überbucht ist, hat der Reiseveranstalter nicht das Recht dazu, seinen Kunden in einem erkennbar schlechter ausgestatteten Hotel unterzubringen. Steht dem Touristen beispielsweise

lediglich ein Schlafzimmer zur Verfügung, obschon dieser zwei gebucht hat, so kann er eine Reisepreisminderung von 25 Prozent fordern.

 

Dies ist dem Urteil des Landgerichts Köln zu entnehmen. Im konkreten Fall handelte es sich um Griechenland-Reisende, deren Buchung ein Familienzimmer für vier Personen sowie einen zusätzlichen Schlafraum beinhaltete. Bei Ankunft wurde den Reisenden mitgeteilt, dass das Hotel überbucht sei, und sie somit notgedrungen auf eine andere Unterkunft ausweichen müssen. Das Gericht hatte an der Qualität der alternativen Unterkunft jedoch einiges auszusetzen.

 

Die Ausweich-Unterkunft bot der Familie keine getrennten Schlafräume, sodass Eltern und Kinder gemeinsam in einem Raum übernachten mussten. Dies empfand das Gericht als eindeutigen Reisemangel, setzt das gemeinsame Schlafen die Qualität und den Entspannungswert des Urlaubs ungemein herab.

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