Urlaubsreisen, die zuvor im Reisebüro durch den Buchenden individuell zusammengestellt wurden, unterliegen im Falle von Pannen keiner unmittelbaren Entschädigungspflicht. So sei das Reisebüro vielmehr als Vermittler, nicht aber als tatsächlicher Reiseveranstalter zu betrachten, wodurch seine Pflicht zur Entschädigung entfällt. […]
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- Thema: Reiserecht
- 7.10.2010