Der Streik der Flugbegleiter hatte den Plan der Lufthansa gehörig durchgewirbelt und für einige Verspätungen und Annullierungen gesorgt. Seit dem 8. September gilt wieder die Friedenspflicht. Die Fluggesellschaft einigte sich mit der Gewerkschaft der Flugbegleiter auf Schlichtungsverhandlungen.
Viele Annullierungen
Der Arbeitskampf war mit großen Unannehmlichkeiten für rund 100.000 Flugreisende verbunden: deren Flüge mussten nämlich komplett gestrichen werden. Für den Flugausfall können sie laut einem Urteil des Bundesgerichtshof aber nicht die Lufthansa in Haftung nehmen. Dies berichtet die Kanzlei Feser in einer Pressemeldung. Für Fluggäste gelten in der Europäischen Union einheitliche Rechte. Bei einer Nichtbeförderung oder Annullierung sieht die Verordnung Ausgleichszahlungen vor. Sogar bei erheblichen Verspätungen können Passagiere darauf hoffen, ihr Geld wiederzubekommen.
Außergewöhnliche Umstände
Allerdings müssen die Luftfahrtunternehmen nicht immer einen Ausgleich zahlen. Bei einem Nachweis für außergewöhnliche Umstände greift das Fluggastrecht nicht. Als eben solche Umstände gelten laut dem Gesetzgeber technische Defekte und sehr schlechte Wetterbedingungen. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand beinhaltet, beurteilten die Amtsgerichte Köln und Frankfurt verneinend, die Berufungsgerichte in denselben Städten hatten unterschiedliche Meinungen. Schließlich fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil. Der Streik sei ein außergewöhnlicher Umstand: damit müssen die Flugunternehmen keine Zahlungen an ihre gestrandeten Passagiere machen.