Das Amtsgericht Mannheim hat Anfang Januar 2013 entschieden, dass Reiserücktrittversicherungen nicht dafür aufkommen müssen, wenn eine Reise aufgrund eines rückfälligen Alkoholikers nicht angetreten werden können.
Alkoholkranke Personen müssten laut der Urteilsbegründung jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen. Ein Rückfall in en Alkoholismus sei daher kein unerwartetes Ereignis, wie es die Versicherungsbedingungen für die Wirkung des Versicherungsschutzes voraussetzten (Az.: 10 C 322/11).
Klage des Ehemannes einer rückfälligen Alkoholkranken abgewiesen
Das Gericht wies daher die Klage eines Versicherten gegen seine Reiserücktrittsversicherung ab. Eine gebuchte Reise konnte vom Kläger nicht angetreten werden, weil seine alkoholkranke Frau rückfällig geworden war. Die Versicherung weigerte sich, die Stornokosten zu übernehmen, da das Ereignis ihrer Einschätzung nach nicht unerwartet gewesen sei.
Das Amtsgericht gab der Versicherung mit diesem Urteil nun Recht. Selbst bei langjähriger Abstinenz sei ein Rückfall schon bei der geringsten Alkoholmenge möglich. Daher müsse immer damit gerechnet werden, dass ein solches Ereignis eintreten kann. In diesem Fall lag die letzte Entzugsbehandlung der Ehefrau bei Buchung der Reise sogar erst drei Monate zurück, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung feststellte.