Reiseveranstalter sind nicht dazu verpflichtet, für Fehler des Flughafenpersonals aufzukommen. Somit seien von ihrer Seite keine Schadensersatzzahlungen zu erwarten. So stelle der Betreiber eines Flughafens sowie sein Personal keine Erfüllungshilfe des Reiseveranstalters dar, wie das Landgericht Frankfurt kürzlich in einem Urteil festhielt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Kenia-Reise gebucht, deren Hinflug die Route von München ausgehend über Frankfurt nach Mombasa vorsah. Es begab sich jedoch, dass das Flughafenpersonal des Airports München die Einstiegstreppe zu weit an das Flugzeug herangeschoben hat, was ein Verkeilen der Treppe mit dem Flugzeug zur Folge hatte. Konsequenz dessen war, dass sich die Flugzeugtür nicht mehr schließen ließ. Die Instandsetzung des Flugzeuges nahm so viel Zeit in Anspruch, dass der Kläger den Anschlussflug in Frankfurt sowie den Flug nach Mombasa verpasste. Hinzu kam, dass die nächste Flugmöglichkeit erst drei Tage später zur Verfügung stand. Der Reisende brach daraufhin seine Reise ab, und kehrte nach Hause zurück.
Daraufhin wurde ihm der Reisepreis erstattet, seine zusätzlichen Forderungen nach Entschädigungszahlungen wegen entgangener Urlaubsfreuden sowie dem Einsatz unnötiger Aufwendungen jedoch nicht. Das Gericht traf eine eindeutige Entscheidung gegen diese Ersatzzahlungen, da der Flughafen sowie dessen Personal nicht als Erfüllungshilfe des Reiseveranstalters zu betrachten sei. So habe der Reiseveranstalter keinerlei Einfluss auf die Leistungen des Flughafens und könne zudem im Bereich des Flughafenbetreibers keine Auswahl treffen. Hierauf verweist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden.