Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht dafür haftet, wenn ein Urlauber im Hoteleingang über eine Fußmatte stolpert, stürzt und Schäden davon trägt.
Das Aktenzeichen zu diesem Urteil lautet Az.: 5 U 36/12.
Im verhandelten Fall hatte die klagende Urlauberin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Vor dem Hoteleingang lag eine 2 cm dicke Fußmatte, an deren Längsseiten breite Abschlussleisten angebracht waren. An den Schmalseiten der Fußmatte war dies nicht der Fall. Trotz des nachts beleuchteten Eingangs stürzte die Urlauberin, sie forderte im Zuge dessen Schadenersatz vom Reiseveranstalter.
Stürze über Fußmatten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg stuften den Sturz allerdings als allgemeines Lebensrisiko ein. Weder der Hotelbetreiber noch der Reiseveranstalter hätten die Fußmatte beseitigen müssen, da die Beschaffenheit der Matte für alle Hotelgäste offensichtlich sei. Zwar würden derartige Fußmatten in Deutschland in der Regel bündig mit der umgebenden Oberfläche verlegt werden, dies könne ein Urlauber jedoch nicht in einem fremden Land, wie in diesem Fall der Türkei, voraussetzen.