Reiserecht: Schadensersatz kann im Namen des Partners erhoben werden

Gesetzt dem Falle, dass ein Ehepartner eine Reise gebucht hat, die vom Veranstalter abgesagt werden musste, so kann der urlaubsplanende Ehepartner Schadensersatzansprüche im Namen des

anderen Partners stellen. Hierzu benötige er vorerst keine schriftliche Vollmacht, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes.

 

Es sei vollkommen ausreichend, wenn diese anschließend nachgereicht wird. Der Bundesgerichtshof argumentiert damit, dass es ganz natürlich sei, dass der Buchende ,im Namen beider Ehepartner, die zustehenden Ansprüche geltend mache. Alles andere seien unnötige Förmlichkeiten. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Donau-Kreuzfahrt, für die ein Ehepaar den stolzen Preis von 4.550 Euro gezahlt hat.

 

Diese musste jedoch abgesagt werden, woraus sich die Schadensersatzansprüche des Ehepaares ableiteten. Zusätzlich forderte dieses weitere 50 Prozent des Reisepreises, um sich für die entgangenen Urlaubsfreuden entschädigen zu lassen.

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