Fluggesellschaften, die Buchungen akzeptieren, obschon der Name des Fluggastes noch nicht fest steht, dürfen anschließend keinen höheren Flugpreis erheben. Folglich besitze eine Umbuchungsgebühr für eine
nachträgliche Namensernennung keinerlei legale Grundlage. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht Westestede.
Darüber hinaus sei es der Fluggesellschaft nicht möglich einen Aufpreis zu verlangen, weil sich der aktuelle Tagestarif des Fluges erhöht hat. Dies konnte Berichten des Fachmagazins „ReiseRecht aktuell“, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht, entnommen werden. Im konkreten Fall hat ein Kunde eine Reise für sich und eine weitere Person gebucht, deren Name noch unbekannt blieb.
Anschließend verlangte die Fluggesellschaft eine Umbuchungsgebühr, die eine Zuzahlung von 105 Euro umfasste. Nach Ansicht des Gerichts sei dies jedoch unzulässig. So stelle die Eintragung eines Namens keine Umbuchung dar. Darüber hinaus habe die Fluggesellschaft die Vergabe einer „offenen“ Buchung zugelassen. Folglich habe die Fluggesellschaft keinerlei Anspruch auf die Erhebung weiterer Kosten, so das Gericht.