Bei der Buchung eines Vierbettzimmers hat man keinen Anspruch auf zwei Doppelbetten, so ein Urteil des Amtsgerichts München. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage einer Familie zurück, die
eine 1500 Euro schwere Schadensersatzzahlung von dem entsprechenden Reisebüro verlangte.
Das gebuchte Zimmer für den Ägypten-Urlaub enthielt ein Doppelbett und zwei Einzelbetten, was den Raum im gebuchten Zimmer stark einschränkte, so die Anklage der Familie. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass bei der Buchung eines Vierbettzimmers diese Bettenkonstellation rechtmäßig und vertragsgerecht sei.
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