Reiserecht: Flugzeitverlängerung legitimiert Reiserücktritt

Verlängert sich die Anreise via Flugzeug durch Änderung der Flugzeiten bedeutsam, hat der Kunde das Recht dazu, von der Buchung seiner Reise zurückzutreten. Diese Regelung findet vor allem dann Beachtung, wenn die Flugzeit-Änderung den Abflugtermin so beeinflußt, dass der Reisende eine Nacht früher als geplant am Abflughafen antreten muss.

 

Tritt der Kunde von dieser Reise zurück, entfallen zudem die Stornokosten. Auf diese Entscheidung des Amtsgericht München verweist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Im konkreten Fall hat ein Urlauber eine 17-tägige Reise nach Thailand gebucht. Der Abflug sollte in Frankfurt am frühen Nachmittag stattfinden. Aufgrund einer Änderung des Flugplanes wurde diese jedoch auf den Morgen ebendiesen Tages verlegt, was zu einer Flugzeitverlängerung von insgesamt 5 Stunden und 15 Minuten geführt hat.

 

Der Veranstalter argumentierte damit, dass dies bei einer Asienreise hinzunehmen sei. Dem konnte das Gericht jedoch nicht zustimmen. So falle eine Flugzeit von 19 Stunden allerdings ins Gewicht und stelle eine „wesentliche Änderung der Reiseleistung“ dar. Dies befähige den Kunden des Reiseveranstalters dazu, vom Reisevertrag zurückzutreten.

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