Reisender hat Entschädigungsanspruch bei Flugverspätung

Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, ist diese Verzögerung, aus der Sicht des Reiserechtes betrachtet, als Flugausfall zu werten. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, eine angemessene Entschädigung zu fordern, wie das Amtsgericht Köln kürzlich entschied.

 

Die Fluggesellschaft hat keine Möglichkeit, sich gegen Verspätung zu verteidigen, als beispielsweise mit der Erklärung, dass ein Triebwerkproblem Grund für die Verspätung gewesen sei. Nach dem Amtsgericht Köln sei dies kein „außergewöhnlicher Umstand“, der das Flugunternehmen von einer Entschädigungszahlung befreien würde. Hierauf verweist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer neusten Ausgabe der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Im konkreten Fall hatte eine Reisende einen Hin- und Rückflug nach Boston gebucht. Es begab sich, dass sich der Rückflug um ganze 33 Stunden verspätete, was die Klägerin, unter Berufung auf die EG-Verordnung 261, zu einer Schadensersatzforderung von 600 Euro veranlasste. Die Fluggesellschaft lehnte diese jedoch ab, und argumentierte, dass der Flug nicht ausgefallen sei. Die Verordnung greife somit nicht.

 

Darüber hinaus sei ein „außergewöhnlicher Umstand“ als Ursache für die immense Verspätung zu sehen: Im Triebwerk habe es einen „unerwartet eigetretenen Strömungsabriss“ gegeben. Das Gericht stimmte dieser Argumentation jedoch nicht zu. Ein technischer Mangel, ausgenommen er resultiere nicht aus Sabotage-Versuchen, stelle eine normale Einschränkung dar, deren Behebung zur Tätigkeit des Flugunternehmens gehören.

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