Landgericht: Vermietung über „airbnb“ rechtfertigt Kündigung

Berlin. Wer seine gemietete Wohnung über die Unterkunft-Plattform „airbnb“ an Touristen weitervermietet, riskiert eine fristlose Kündigung. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin hervor. Nach Auffassung der Zivilkammer 67 kann der Vermieter in einem genannten Fall den Mietvertrag sofort beenden, wenn die Wohnung über das Internetportal Feriengästen zur Verfügung gestellt wird.

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Abmahnung und Gebrauchsüberlassung

Allerdings mit einer Einschränkung: Der Vermieter muss seinen Mieter abmahnen. Reagiert er darauf nicht, kann er ihm dann kündigen. Anders sieht es aus, wenn der Mieter im Vorfeld eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eingeholt hat. Alles andere sei vertragswidrig, dies besagt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Zivilkammer war diesem Urteil bereits in einer früheren Entscheidung gefolgt.

Schwerwiegender Pflichtverstoß

Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei, hieß es in der Urteilsbegründung des Landgerichts Berlin. Sogar eine fristlose Kündigung ist möglich – falls der Mieter seine Wohnung trotz Abmahnung weiter im Netz offeriert. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Internet ein Dritter als „Gastgeber“ angeführt wird. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei, so das Gericht.

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