Kommt es im Rahmen einer Kreuzfahrt zum Ausfall eines wichtigen Reiseziels, so kann der Reiseveranstalter dafür haftbar gemacht werden, selbst wenn dieser keine Schuld an den Reisemängeln trägt. Die Teilnehmer haben somit die Möglichkeit, einen Preisnachlass zu fordern, so das
Urteil des Landesgerichts in Bonn.
Im konkreten Fall hatte der klagende Reisende eine Kreuzfahrt für zwei Personen in die Antarktis gebucht, deren finanzieller Umfang sich auf 12.735 Euro belief. Bereits zu Beginn der Kreuzfahrt wurde das Bug des Schiffes beschädigt, was eine unmittelbare Reparatur zur Folge hatte. Folglich konnten mehrere Ziele, obschon diese im Routenplan der Katalogbeschreibung angegeben waren, nicht angefahren werden.
Auch das Programm der Landgänge musste aufgrund dessen verändert werden. Daraufhin forderte der Reisende die Rückerstattung des vollen Reisepreises, der Reiseveranstalter zeigte sich jedoch lediglich dazu bereit, 1764 Euro zurückzuerstatten. Dies war dem Kläger sowie dem Gericht zu wenig: Der Reiseveranstalter wurde per Urteil dazu bewegt, zwei Drittel des Reisepreises zurückzuerstatten.