Das Online-Hotelportal HRS muss seine Bestpreisklausel streichen. Damit dürfen Hotelzimmer nun auf anderen Portalen oder direkt vor Ort gebucht nun billiger sein. Das Bundeskartellamt hat dem Portal HRS diese Bestpreisklausel untersagt. Das Unternhemen muss die Klausel bis zum 1. März 2014 aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen Verträgen mit Hotels in Deutschland entfernen.
Das Bundeskartellamt erklärte dazu, dass eine solche Bestpreisklausel letztendlich den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen beeinträchtigt. Des Weiteren werde für neue Anbieter der Markteintritt erheblich erschwert, da diese Hotelzimmer nicht günstiger anbieten könnten.
Daher habe das Bundeskartellamt weitere Verfahren wegen ähnlicher Bestpreisklauseln bei den Hotelportalen Booking.com und Expedia eingeleitet.
HRS respektiert Beschluss des Kartellamts auch wenn Revision möglich ist
Zur Bestpreisklausel bei HRS gehörte übrigen auch, dass sich die Hotels dazu verpflichteten, neben den niedrigsten Zimmerpreisen auch die höchstmögliche Verfügbarkeit der Zimmer und die günstigsten Buchungs- sowie Stornierungsbedingungen anzubieten. Seit März 2012 kam überdem hinzu, dass kein Hotel, welches bei HRS gelistet ist, Direktbuchern an der Rezeption ein günstigeres Angebot machen darf.
HRS gab zwar an, dass Urteil zu respektieren, auch wenn die Klausel Vorteile für die Hotels bringe. Gegen den Beschluss des Kartellamts kann allerdings Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Weiterhin kann das Portal einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit beantragen, was den Vollzug aussetzt.