Urlaubsreisen, die zuvor im Reisebüro durch den Buchenden individuell zusammengestellt wurden, unterliegen im Falle von Pannen keiner unmittelbaren Entschädigungspflicht. So sei das Reisebüro vielmehr als Vermittler, nicht aber als tatsächlicher Reiseveranstalter zu betrachten, wodurch seine Pflicht zur Entschädigung entfällt.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am vergangenen Donnerstag. Im konkreten Fall begab es sich, dass das Reisebüro Flüge, Schiffsreisen und Hotelaufenthalte auf Jamaika aufeinander abgestimmt, jedoch aber einzeln gebucht hat. Bereits bei der Anreise kam es zur Panne: Der Koffer der Urlauberin blieb am Flughafen in Deutschland zurück. Aufgrund dieses Umstandes erhielt sie ihr Reisegepäck erst im Rahmen der Schiffsreise zurück. Durch diesen Missfall empört, verlangte die Urlauberin Schadensersatzzahlungen durch das zuständige Reisebüro.
Dieses sei jedoch in keinster Weise zu der geforderten Zahlung verpflichtet, so der Bundesgerichtshof. So habe das Reisebüro die Einzelleistungen der Reise lediglich vermittelt und ist somit nicht für den korrekten und problemlosen Ablauf der Flug- und Schiffsreise verantwortlich. Auch im Hinblick auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes könne man in diesem Fall kein anderes Urteil fällen. So könne ein Reisebüro als Veranstalter wirksam sein, und somit für Pannen haftbar gemacht werden. In diesem konkreten Fall sei es jedoch „erkennbar nur vermittelnd“ in Erscheinung getreten.