Fluggesellschaft haftet bei Verlust des Gepäcks

Auch bei unüberschaubaren Verhältnissen am Flughafen hat der Reisende bei Verlust des Gepäcks das Recht auf finanzielle Entschädigung. Das Argument der “höheren Gewalt”, gegenwärtig wäre dies wohl der Vulkanausbruch, ändert hieran nichts.

 

Paul Degott, Fachanwalt für Reiserecht in Hannover, erklärt, dass diese Regelung des Montrealer Luftverkehrs-Übereinkommens, laut welchem die Fluggesellschaft bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks haften muss, auch im derzeitgen Szenario unantastbar ist.

 

Bedingung für das In Kraft treten dieser Bestimmung ist jedoch, dass der Reisende bereits eingecheckt hat. Ist dieser Fall nicht gegeben, so hat der Reisende auch keinen Anspruch auf Haftung.

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