Dresden. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden und die Klage auf Löschung der Domain „flüge.de“ abgewiesen.
Dies hatte die Unister Holding GmbH auf rechtlichem Wege erreichen wollen. Die Leipziger betreiben neben anderen Portalen auch die Plattform „fluege.de“, die ebenfalls online Flugreisen vermittelt.
Beide Parteien legten Berufung ein
Unister sah durch die Domain „flüge.de“ Markenrechte sowie Wettbewerbsrechte verletzt. Laut Angaben von „domain-recht.de“ waren zeitweise auf der Website Links zu Konkurrenten der Klägerin zu finden. Die Leipziger Firma Unister plädierte deshalb auf Unterlassung, Löschung der Domain, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. In der ersten Instanz entschied das Landgericht Leipzig überwiegend im Sinne der Kläger. Es stand jedoch weiter die Löschung der Domain im Raum, beide Parteien legten Berufung ein.
Das nun zuständige Oberlandesgericht in Dresden wies die Klage gänzlich ab und bestätigte die Beklagten. Als Grund hierfür führte das Gericht an, dass „fluege.de“ keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen und Benutzungsmarke genieße. Zudem hätten sich die Beklagten wettbewerbsrechtlich nichts zu schulden kommen lassen.
„First come, first served“
Umlaut-Domains unter der deutschen Top-Level-Domain „.de“ wie beispielsweise „flüge.de“ waren bereits im Jahr 2003 eingeführt worden. Mehrere Urteile zeigten, dass bei generischen Begriffen das Prinzip „first come, first served“ gelte, insofern die Inhaber kein Fehlverhalten an den Tag legen, hieß es auf dem Expertenportal „domainrecht.de“. Das OLG Dresden erklärte zudem unter Bezug auf den Bundesgerichtshof: „Dass die Klägerin […] gehindert ist, diese Domain für sich zu nützen, ist Folge des bei der Vergabe geltenden Prioritätsprinzips und grundsätzlich hinzunehmen[…]“.