Fluggesellschaften steht das Recht zu alkoholisierten Passagieren den Zutritt zur Maschine zu verweigern. Gesetzt dem Fall, dass der Fluggast die „Rote Karte“ des Kapitäns selbst zu verschulden hat, besitzt dieser keiner Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechtsverordnung. Auf dieses Urteil, seines Zeichens durch das Amtsgericht Rostock ausgesprochen, verweist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Im konkreten fall handelte es sich um eine Dubai-Reise, die am Flughafen München beginnen sollte. Die Zuständiger Supervising-Kraft der Fluggesellschaft händigte zwei Passagieren zunächst eine vorläufige Bordkarte aus, nachdem er die Alkoholfahne der Gäste bemerkt hatte. Die tatsächlichen, also endgültigen Bordkarten sollten erst am Flugsteig erteilt werden. Dieser Absicht ungeachtet, empörten sich die betrunkenen Fluggäste lautstark am Flugsteig, was, nach Rücksprache mit den zuständigen Flugkapitän, die Nichtvergabe der Bordkarten zur Folge hatte.
Dies zwang die betroffenen Fluggäste dazu, einen Tag später und mittels einer anderen Fluggesellschaft nach Dubai zu fliegen. Hierdurch entstanden Mehrkosten von etwa 1030 Euro, deren Erstattung die Passagiere gerichtlich einklagten. Dies lehnte das zuständige Gericht jedoch mit der Begründung ab, dass die Sicherheit der restlichen Flugzeuggäste Vorrang genieße, was eine Mitnahmeverweigerung der betrunkenen Passagiere legitimiere.