Behinderte Mitmenschen, die als Mitglied einer Reisegruppe besondere Betreuung benötigen, können nicht als Reisemangel gelten. Dies hat das Amtsgericht München (AZ.: 223 C 17592/11) in einem neuen Urteil entschieden.
Die Klägerin war Mitglied einer Reisegruppe im Rahmen einer Studienreise durch Südafrika. Eine behinderte Person nahm ebenfalls an dieser Gruppenreise teil und benötigte zusätzliche Betreuung durch die Reiseleitung. Daher hatte die Reiseleitung weniger Zeit für die übrigen Teilnehmer der Gruppe.
Auch behinderte Mitmenschen möchten verreisen
Die Richter des Amtgerichts München sehen darin keinen Reisemangel, da dieser nur vorliege, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Klägerin akzeptieren müsse, dass auch behinderte Mitmenschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf eine Reise unternehmen möchten.
Somit stünde Teilnehmern einer Gruppenreise mit behinderten Mitreisenden, die erhöhten Betreuungsbedarf haben, kein Schadensersatz zu.